Coronaschutzverordnung ab 16. Dezember 2020 (Quelle: Land NRW)
Dienstleistungen
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere
Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
- Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen,
Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
-
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber
auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
- Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).
Wenn Sie einen Termin möchten, dann erreichen Sie mich unter:
02738 1396 oder 015906371807
Advisio
- Hachenberg, Wagener und Partner mbB Steuerberater, Siegen
Die Aufnahmen sind im Auftrag der HK:MEDIENAGENTUR; (2018); www.hk-ag.net, im DRK
Krankenhaus Kirchen entstanden.
Bilder für eine junge Frau, die dabei ist, ihre Homepage zu erstellen: " DieSchröderSchreibt"
Diese Bilder sind für die Autorin Emily Chuck entstanden.